AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen Hager & Meisinger GmbH

1 Allgemeines / Geltungsbereich

1.1 Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, und der Kunde erkennt sie mit der Erteilung eines Auftrages als für ihn verbindlich an.

1.2 Von den nachfolgenden und/oder gesetzlichen Regelungen abweichende Bestimmungen – insbesondere in Einkaufsbedingungen des Bestellers – sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für Bedingungen, die in unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht geregelt sind. Die vorbehaltlose Lieferung von Waren oder die Entgegennahme von Zahlungen bedeutet unsererseits keine Anerkennung abweichender Bestimmungen.

1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag und in diesen mitgeltenden Bedingungen schriftlich niedergelegt. Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.

1.4 Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für Nachbestellungen.

1.5 Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten weltweit, ausgenommen den Vereinigten Staaten von Amerika.

2 Angebote / Angebotsunterlagen

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

2.2 Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige produkt-, anwendungs- oder projektbezogene Unterlagen bleiben unser Eigentum und unterliegen dem Urheberrecht, auch wenn wir sie dem Käufer überlassen; sie dürfen ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

3 Preise / Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten unsere Preise "ab Werk". Die Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht und Umsatzsteuer sind nicht enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Wenn uns im Vorhinein keine schriftliche Bitte des Empfängers um unversicherten Versand vorliegt, werden alle unsere Sendungen durch uns weltweit auf Kosten des Empfängers versichert.

3.2 Bei kundenspezifischer Produktion sind wir berechtigt, 10% Mehr- oder Mindermenge bezogen auf die Auftragsmenge zu liefern und entsprechend zu berechnen.

3.3 Ab einem Bestellwert von EUR 500,- netto entfällt die Mindermengenpauschale von EUR 50,-.

3.4 Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3.5 Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz zu fordern. Wir sind berechtigt, für jede Mahnung je nach Mahnstufe Mahngebühren in Höhe von 30,- bis 60,- EUR zu fordern.

3.6 Falls nach Vertragsabschluss in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung erkennbar wird, durch die unser Anspruch auf Gegenleistung gefährdet wird, können wir bei Bestehen einer Vorleistungspflicht unsere Leistung solange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder uns Sicherheit für sie geleistet ist. Ist der Käufer nach Ablauf von uns gesetzten angemessenen Frist weder zur "Zug-um-Zug-Erfüllung" noch zur Sicherheitsleistung bereit, steht uns das Recht vom Rücktritt des Vertrages zu.

3.7 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4 Lieferung, Lieferzeiten, Teillieferungen

4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers, insbesondere der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.2 Die schriftlich vereinbarten Lieferfristen beginnen mit dem Tag unserer Bestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage der eventuell erforderlichen Genehmigungen. Etwaige vom Käufer innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes hemmen den Fristablauf und verlängern die Lieferfrist entsprechend.

4.3 Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, höherer Gewalt und unverschuldete Nichtbelieferung seitens unserer Vorlieferanten berechtigen uns, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

4.4 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

4.5 Falls wir in Lieferverzug geraten, ist der Käufer berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird innerhalb dieser Nachfrist der Liefergegenstand durch uns nicht zum Versand gebracht, ist der Käufer berechtigt für diejenigen Teile zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt waren. Für einen nachweislichen Schaden, der dem Käufer durch eine auf unserem Verschulden beruhende Verzögerung entsteht, haften wir. Unsere Haftung ist in der Weise begrenzt, dass der Käufer für jede vollendete Woche des Verzugs je 0,5 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 5 Prozent des Preises für den Teil der Lieferung verlangen kann, der wegen des Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Käufers bleibt unberührt.

4.6 Wird die Lieferung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat verzögert, kann dem Käufer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 Prozent des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 Prozent, berechnet werden. Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Käufer mit einer verlängerten Frist zu beliefern. Der Nachweis, dass höhere, niedrigere oder überhaupt keine Lagerkosten entstanden sind, bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Die gesetzlichen Rechte, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen, bleiben unberührt.

4.7 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

5 Versand, Gefahrübergang

Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung mittels der uns am günstigsten erscheinenden Versandart. Alle Lieferungen erfolgen ab Werk, auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Auf Wunsch des Bestellers und gegen Erstattung der Mehrkosten führen wir auch besondere Versandarten (z.B. Eiltransport) oder Teillieferungen durch.

6 Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung

6.1 Der Käufer hat die Lieferung nach Eingang unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt zu überprüfen und hierbei feststellbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Lieferung (offene Mängel) oder Entdeckung, schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.

6.2 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Gewährleistungsansprüche.

6.3 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Neulieferung berechtigt.

6.4 Verweigern wir die Mängelbeseitigung oder Neulieferung, wird sie für den Käufer unzumutbar oder schlägt sie fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis in angemessenem Maße mindern. Das setzt jedoch voraus, dass über die Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel besteht. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.

6.5 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind andere oder weitergehende Ansprüche auf Gewährleistung, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung ausge-schlossen. Wir haften daher nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.

6.6 Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit der Schaden auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruht oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder der Käufer Schadenersatz wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft geltend macht. Bei letzterem können Schadensersatz-ansprüche aber nur insoweit geltend gemacht werden, als die Eigenschaftszusicherung das Folgeschadenrisiko erfasst und der eingetretene Schaden auf ihrem Fehlen beruht.

6.7 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang (Ziff. 5).

6.8 Von den vorstehenden Regelungen bleiben Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

7 Retouren

7.1 Originalverpackte und nicht benutzte Ware nehmen wir grundsätzlich nur innerhalb von zwei Wochen nach Warenerhalt und nach unserer vorherigen Zustimmung zurück. Bei Warenrück-nahme in Originalverpackung berechnen wir 25 % des Nettowarenwertes. Sollte einer Rücknahme nicht original verpackter Waren ausnahmsweise zugestimmt werden, so werden die anfallenden Bearbeitungsgebühren nach Aufwand berechnet, mindestens jedoch 20 % des Netto-Warenwertes.

7.2 Ware ist grundsätzlich nur unter Angabe der Lot-Nummer rücknahmefähig.

7.3 Sonderbestellungen und –anfertigungen sowie sterile Waren sind generell vom Umtausch ausgeschlossen.

8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum (Vorbehaltsware).

8.2 Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert keinen Rücktritt des Lieferers; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.

8.3 Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschl. Umsatz-steuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Weiterverarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

8.4 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügun-gen oder Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte geltend machen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

8.5 Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

8.6 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschl. Umsatzsteuer) zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vermischung. Für die durch Verarbeitung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

9 Besondere Regelungen für die Bestellung von Prothetik-Elementen, Kiefermodellen und Schablonen auf der Grundlage gescannter Daten

9.1 Bestellt der Käufer Prothetik-Elemente, Kiefermodelle und Schablonen durch die elektronische Übermittlung von Daten, die er mit einem Scanner generiert hat (im Folgenden bezeichnet als „Scanbestellungen“), gelten zusätzlich die nachfolgenden Regelungen:

9.2 Der Käufer verzichtet bei elektronischer Bestellung von Prothetik-Elementen, Kiefermodellen und Schablonen auf den Erhalt einer Annahmeerklärung von Meisinger. Die Bestellung kann nur aufgegeben werden, wenn das von Meisinger zur Verfügung gestellte Formular der Benutzeroberfläche vollständig ausgefüllt wurde.

9.3 Damit Meisinger seine Lieferverpflichtungen aus Scanbestellungen erfüllen kann, muss der Käufer seinen Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß und rechtzeitig nachkommen. Insbesondere hat der Käufer sicherzustellen, dass die Datenaufzeichnungen mittels Scanner korrekt erfolgen, die gesamten erforderlichen Informationen enthalten und uns die gescannten Daten vollständig übermittelt werden. Mitarbeiter, die den Scanner bedienen und Scanbestellungen vornehmen, müssen deshalb entsprechend geschult sein.

9.4 Bei Scanbestellungen stellt Meisinger die Prothetik-Elemente, Kiefermodelle und Schablonen nach Maßgabe der an Meisinger übermittelten Daten und aus dem vom Käufer gewählten Material her. Deshalb bestehen keine Ansprüche bei Mängeln, die auf einer fehlerhaften Bedienung des Scanners, einer fehlerhaften Übertragung der gescannten Daten aufgrund von Fehlern der vom Käufer genutzten Leitung, der Bestellung ungeeigneter Materialien oder dem Einpassen des Zahnersatzelements beim Patienten beruhen. Schließlich bestehen keine Mängelansprüche, wenn der Mangel auf eine Nachbearbeitung oder Abänderung der Prothetik-Elemente, Kiefermodelle und Schablonen durch den Käufer zurückzuführen ist.

9.5 Wenn der Käufer einen Sachmangel an einem Prothetik-Element, Kiefermodell und Schablone rügt, muss der Käufer dieses zusammen mit dem zuvor eingescannten Modell unverzüglich an Meisinger senden, um Meisinger Gelegenheit zur Prüfung der Rüge zu geben. Wenn Meisinger zum Schluss kommt, dass der Käufer das Modell unsachgemäß gescannt und deshalb fehlerhafte Daten übermittelt hat, setzt Meisinger den Käufer umgehend darüber in Kenntnis und übermittelt ihm zum Nachweis beide Datensätze. Nur bei entsprechender Anweisung des Käufers wird Meisinger in solchen Fällen auf Kosten des Käufers anhand des korrekten Datensatzes ein weiteres Prothetik-Element, Kiefermodell und Schablone herstellen und liefern.

10 Besondere Regelungen für den Meisinger-Digital-Service

10.1 Nutzt der Kunde den Meisinger-Digital-Service, wird Meisinger das individualisierte Sekundärteil oder ein anderes Prothetik-Element gemäß dem Design und den Dimensionen des vom Kunden zu liefernden Wax-up Modells herstellen. Das Wax-up Modell muss neu sein und darf vorher noch nicht benutzt worden sein. Mit der Einsendung des Wax-up Modells erkennt der Kunde an, dass er das Design und die Produktion vorgängig genehmigt hat (Design Freigabe). Meisinger ist für Mängel im Design oder die Passung des Prothetik-Elements nicht verantwortlich. Das Wax-up Modell muss bei Lieferung an Meisinger desinfiziert sein. Der Kunde muss die erfolgte Desinfektion in einer schriftlichen Erklärung bestätigen. Ferner muss die Verpackung des Wax-up Modells den jeweils gültigen Transport- und Sicherheitsgesetzen entsprechen.

10.2 Nutzt der Kunde den Meisinger-Digital-Service, wird Meisinger das Prothetik-Element ausschließlich gemäß den Design Parametern und Dimensionen entwickeln und herstellen, die vom Kunden in der Bestellung angegeben werden (sei es im Bestellformular oder Online). Meisinger verändert die vom Kunden angegebenen und genehmigten Design Parameter, Dimensionen und die Form nicht. Meisinger ist für Mängel im Design oder die Passung des Prothetik-Elements nicht verantwortlich.

10.3 Das Wax-up Modell des Kunden wird nicht an den Kunden zurückgeschickt, sondern neunzig Tage nach Lieferung des Prothetik-Elements zerstört. Hat der Kunde vor Ablauf dieser Frist keine schriftliche Mängelrüge erhoben, gilt mit Ablauf dieser Frist als genehmigt, dass sowohl das Design als auch die Dimensionen des Prothetik-Elements mit dem Wax-up Modell übereinstimmen.

10.4 Wenn der Kunde das von Meisinger gelieferte Prothetik-Element verändert oder bearbeitet, ist jegliche Mängelhaftung von Meisinger ausgeschlossen.

11 Besondere Regelungen für Bestellungen über das Meisinger Internetportal

11.1 Das Internetportal auf den Webseiten www.meisinger.de und www.meisinger.de/shop sowie andere digitale Dienstleistungen auf der Meisinger Homepage richten sich an aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation (Zahnmediziner, Dentallabore etc.) befugte, unbeschränkt geschäftsfähige Personen, die Unternehmer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind, in Deutschland

11.2 Um Bestellungen über das Internetportal in Auftrag geben zu können, ist eine Registrierung erforderlich. Der Benutzername und das Passwort sind nicht auf Dritte übertragbar. Die mit der Bestellung im Zusammenhang stehenden Seiten sind nur für registrierte Nutzer des Internetportals zugänglich.

11.3 Angebote von Meisinger auf dem Internetportal sind freibleibend. Die Bestellung des Käufers erfolgt durch Eingabe der auf der Bestellmaske abgefragten Informationen und dem Abschicken der Bestellung an das Internetportal. Die Bestellung des Käufers ist verbindlich. Der Käufer erhält zunächst eine elektronische Eingangsbestätigung der Bestellung. Meisinger wird sodann die vom Käufer übersandten Informationen prüfen. Bei positivem Ergebnis dieser Prüfung wird Meisinger die Bestellung akzeptieren und ausführen.

11.4 Lieferfristen bzw. Liefertermine sind nur verbindlich, sofern sie bei Vertragsschluss ausdrücklich schriftlich niedergelegt sind. Allgemeine Angaben auf dem Internetportal stellen keine Zusicherung von Fristen und Terminen dar.

11.5 Zahlungen per Kreditkarte oder PayPal sind immer sofort fällig. 12.6 § 312i Abs. 1 Satz1 Nr.1, 2 und 3 sowie § 312i Abs. 1 Satz 2 BGB, die bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr bestimmte Verpflichtungen des Unternehmers vorsehen, werden abbedungen.

12 Regelungen aufgrund der VERORDNUNG (EU) 2017/745 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. April 2017 über Medizinprodukte

Artikel 14: Allgemeine Pflichten der Händler

12.1 Wenn die Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, berücksichtigen sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt.

12.2 Bevor sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a) Das Produkt trägt die CE-Kennzeichnung, und es wurde eine EU-Konformitätserklärung für das Produkt ausgestellt;

b) dem Produkt liegen die vom Hersteller gemäß Artikel 10 Absatz 11 (Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung) bereitgestellten Informationen bei;

c) bei importierten Produkten hat der Importeur die in Artikel 13 Absatz 3 (Kennzeichnungspflicht Hager & Meisinger in der Rolle als Importeur) genannten Anforderungen erfüllt;

d) gegebenenfalls wurde vom Hersteller eine UDI vergeben.

Zur Erfüllung der Anforderungen nach Unter Absatz 1 Buchstaben a, b und d kann der Händler ein Probenannahmeverfahren anwenden, dass für die von ihm gelieferten Produkte repräsentativ ist.

Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, darf er das betreffende Produkt nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor die Konformität des Produkts hergestellt ist; in diesem Fall informiert er den Hersteller und gegebenenfalls den Bevollmächtigten des Herstellers und den Importeur. Ist der Importeur der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass von dem Produkt eine schwerwiegende Gefahr ausgeht oder dass es sich um ein gefälschtes Produkt handelt, informiert er außerdem die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist.

12.3 Während sich das Produkt in ihrer Verantwortung befindet, sorgen die Händler dafür, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen (Angaben auf der Verpackung bzw. in den Gebrauchsinformationen) den Vorgaben des Herstellers entsprechen.

12.4 Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht dieser Verordnung entspricht, teilen dies unverzüglich dem Hersteller und gegebenenfalls dem bevollmächtigten Vertreter des Herstellers und dem Importeur mit. Die Händler arbeiten mit dem Hersteller und gegebenenfalls dem Bevollmächtigten des Herstellers und dem Importeur sowie mit den zuständigen Behörden zusammen, um sicherzustellen, dass bei Bedarf die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Ist der Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass von dem Produkt eine schwerwiegende Gefahr ausgeht, informiert er außerdem unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen er das Produkt bereitgestellt hat, und übermittelt dabei insbesondere genaue Angaben zur Nichtkonformität und zu bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

12.5 Händler, denen Beschwerden und Berichte seitens Angehöriger der Gesundheitsberufe, der Patienten oder Anwender über mutmaßliche Vorkommnisse im Zusammenhang mit einem Produkt, das sie bereitgestellt haben, zugehen, leiten diese unverzüglich an den Hersteller und gegebenenfalls den Bevollmächtigten des Herstellers und den Importeur weiter. Sie führen ein Register der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Rückrufe und Rücknahmen, und sie halten den Hersteller und gegebenenfalls dessen Bevollmächtigten und den Importeur über diese Überwachungsmaßnahme auf dem Laufenden und stellen ihnen auf deren Ersuchen alle Informationen zur Verfügung.

12.6 Die Händler händigen der zuständigen Behörde auf Ersuchen alle Informationen und Unterlagen aus, die ihnen vorliegen und die für den Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlich sind.

Die Verpflichtung des Händlers gemäß Unter Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn der Hersteller oder gegebenenfalls der Bevollmächtigte, der für das betreffende Produkt zuständig ist, die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellt. Die Händler kooperieren mit den zuständigen Behörden auf deren Ersuchen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben. Die Händler stellen einer zuständigen Behörde auf Ersuchen unentgeltliche Proben des Produkts zur Verfügung oder gewähren ihr, sofern dies nicht praktikabel ist, Zugang zu dem Produkt.

13 Händlerpflichten gemäß Medizinprodukteverordnung (EU) 2017/745 zu Artikel 16

13.1 Hat der Händler die Absicht Tätigkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a - c vorzunehmen, gelten für ihn auch die Pflichten als Hersteller und hat somit einen separaten Vertrag mit Hager & Meisinger abzuschließen.

13.2 Ist Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c aufgrund Artikel 16 Absatz 2 nicht anwendbar, gelten die Pflichten als Hersteller nicht und es ist kein separater Vertrag notwendig.

13.3 Artikel 16 Absatz 3 und 4 sind in jedem Fall einzuhalten.

14 Regelungen aufgrund der VERORDNUNG (EU) 2017/745 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. April 2017 über Medizinprodukte

Artikel 16: Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Händler gelten

14.1 Ein Händler hat die Pflichten des Herstellers bei Ausführung folgender Tätigkeiten:

a) Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt unter dem eigenen Namen, dem eigenen eingetragenen Handelsnamen oder der eigenen eingetragenen Handelsmarke, außer in den Fällen, in denen ein Händler oder Importeur eine Vereinbarung mit einem Hersteller schließt, wonach der Hersteller als solcher auf der Kennzeichnung angegeben wird und für die Einhaltung der nach dieser Verordnung für die Hersteller geltenden Anforderungen verantwortlich ist;

b) Änderung der Zweckbestimmung eines bereits im Verkehr befindlichen oder in Betrieb genommenen Produkts;

c) Änderung eines bereits im Verkehr befindlichen oder in Betrieb genommenen Produkts in einer Art und Weise, die Auswirkungen auf die Konformität des Produkts mit den geltenden Anforderungen haben könnte.

Absatz 1 gilt nicht für Nicht-Hersteller, die ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt ohne Änderung seiner Zweckbestimmung für einen bestimmten Patienten montieren oder anpassen.

14.2 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c gelten folgende Tätigkeiten nicht als eine Änderung des Produkts, die Auswirkungen auf seine Konformität mit den geltenden Anforderungen haben könnte:

a) Bereitstellung, einschließlich Übersetzung, der vom Hersteller gemäß Anhang I Abschnitt 23 (Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung) bereitzustellenden Informationen über ein bereits im Verkehr befindliches Produkt und weiterer Informationen, die für die Vermarktung des Produkts in dem jeweiligen Mitgliedstaat erforderlich sind;

b) Änderungen der äußeren Verpackung eines bereits im Verkehr befindlichen Produkts, einschließlich Änderung der Packungsgröße, falls das Umpacken erforderlich ist, um das Produkt in dem jeweiligen Mitgliedstaat zu vermarkten, und sofern dies unter Bedingungen geschieht, die gewährleisten, dass der Originalzustand des Produkts dadurch nicht beeinträchtigt werden kann. Bei Produkten, die steril in Verkehr gebracht werden, gilt, dass der Originalzustand der Verpackung beeinträchtigt ist, wenn die zur Aufrechterhaltung der Sterilität notwendige Verpackung beim Umpacken geöffnet, beschädigt oder anderweitig beeinträchtig wird.

14.3 Ein Händler, der eine der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Tätigkeiten durchführt, gibt auf dem Produkt oder, falls dies nicht praktikabel ist, auf der Verpackung oder auf einem dem Produkt beiliegenden Dokument die Tätigkeit an, um die es sich handelt, sowie seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke, seine eingetragene Niederlassung und die Anschrift, unter der er zu erreichen ist, so dass sein tatsächlicher Standort ermittelt werden kann.

Die Händler sorgen dafür, dass sie über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen, das Verfahren umfasst, mit denen sichergestellt wird, dass die Übersetzung der Informationen korrekt und auf dem neuesten Stand ist und dass die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Tätigkeiten mit Mitteln und unter Bedingungen durchgeführt werden, die gewährleisten, dass der Originalzustand des Produkts erhalten bleibt und die Verpackung des umgepackten Produkts nicht fehlerhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich ist. Zu dem Qualitätsmanagementsystem gehören auch Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass der Händler über alle Korrekturmaßnahmen informiert wird, die der Hersteller in Bezug auf das betreffende Produkt als Reaktion auf Sicherheitsprobleme oder zur Herstellung der Konformität mit dieser Verordnung ergreift.

14.4 Mindestens 28 Tage bevor das umgekennzeichnete oder umgepackte Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, unterrichten die Händler, die eine der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Tätigkeiten durchführen, den Hersteller und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie das Produkt bereitstellen wollen von ihrer Absicht, das umgekennzeichnete oder umgepackte Produkt auf dem Markt bereitzustellen, und stellen dem Hersteller und der zuständigen Behörde auf Verlangen eine Probe oder ein Modell des umgekennzeichneten oder umgepackten Produkts zur Verfügung, einschließlich der übersetzten Kennzeichnung und der übersetzten Gebrauchsanweisung. Der Hersteller legt der zuständigen Behörde im selben Zeittraum von 28 Tagen eine Bescheinigung vor, ausgestellt von einer Benannten Stelle und bestimmt für die Art der Produkte, auf die sich die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Tätigkeiten erstrecken, in der bescheinigt wird, dass das Qualitätsmanagementsystem des Händlers oder Importeurs den in Absatz 3 festgelegten Anforderungen entspricht.

15 Wirksamkeit des Vertrages

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Vielmehr wird die Unwirksamkeit der Bestimmungen ersetzt durch eine Regelung, die den erkennbaren Interessen am Nächsten kommt.

16 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

16.1 Für alle sich aus unseren Lieferungen und Leistungen ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile unser Geschäftssitz als Erfüllungsort und Gerichtsstand. Wir sind wahlweise berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.

16.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

16.3 Die vom Käufer angegebenen Daten werden, soweit dies nach dem Datenschutzgesetz zulässig ist, EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet.

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